Während des Betriebs

  • Das Fördern von leicht entzündlichen und explosiven Medien (Benzin, Kerosin usw.) in ihrer reinen Form ist strengstens verboten!
  • Wenn Personen mit dem Fördermedium in Berührung kommen (begehbare Becken*), das Produkt nicht in Betrieb nehmen.

*Definition „Begehbare Becken“

Einsatzort, der ohne Hilfsmittel (z. B. Leitern) direkt von Personen betreten werden kann (nachfolgend Beispiele):

  • Gartenteich
  • Schwimmteich
  • Sickergruben

HINWEIS! Für begehbare Becken gelten die gleichen Anforderungen wie für Schwimmbecken.