Während des Betriebs
- Das Fördern von leicht entzündlichen und explosiven Medien (Benzin, Kerosin usw.) in ihrer reinen Form ist strengstens verboten!
- Wenn Personen mit dem Fördermedium in Berührung kommen (begehbare Becken*), das Produkt nicht in Betrieb nehmen.
*Definition „Begehbare Becken“
Einsatzort, der ohne Hilfsmittel (z. B. Leitern) direkt von Personen betreten werden kann (nachfolgend Beispiele):
- Gartenteich
- Schwimmteich
- Sickergruben